Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen. Im deutschen Recht wurde der Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden im Rahmen der tief greifenden und grundlegenden Reform des "Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften" in der veränderten Form des neu gefassten § 253 Abs. 2 in das 2. Buch ... des BGB "versetzt" und damit der zuvor Generationen von Juristen vertraute Schmerzensgeldparagraph 847 BGB aufgehoben. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grundsätzlich gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB, sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen ... daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit, § 651f BGB, oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 und § 21 AGG... Quelle: Wikipedia
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